Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 19.02.2016
I. Geltungsbereich
Alle Lieferungen und Leistungen der ATL erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wenn und soweit der Vertragspartner ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen. Unternehmer ist dabei eine Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Davon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, gelten nur dann, wenn sie von ATL ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsschluss anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn ATL allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern im Einzelfall nicht widersprochen hat. Die AGB in ihrer aktuellen Fassung gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.
II. Bestellungen und Auftragsannahme
1. Sämtliche Bestellungen, die ATL vom Besteller unmittelbar erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
2. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblickauf Material und Ausführung bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
III. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich der Kosten für Verpackung, Versand und / oder Zoll, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. ATL behält sich das Recht vor, die Preise im Verhältnis zur eigenen Kostensteigerung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Lohnkostensteigerungen z.B. auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
3. Rechnungen von ATL sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
4. Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.
5. Die gesamten Forderungen von ATL werden sofort fällig, wenn der Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder seine Zahlungen einstellt.
6. Darüber hinaus ist ATL berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach Mahnung und angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist kann dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware untersagt und die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückgeholt werden.
7. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern diese von ATL nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
IV. Lieferzeit
Lieferverzögerung
1. Lieferfristen und -termine sind verbindlich, sofern diese als „verbindlicher Liefertermin“ von ATL schriftlich bestätigt wurden.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt ATL sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von ATL verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, – ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Beruht die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauern die Umstände jedoch länger als 6 Wochen oder wird die von ATL zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der Besteller als auch ATL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist der Besteller im Falle eines von ATL zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugsantritt gesetzte Nachfrist von mindestens 3 Wochen fruchtlos verstrichen ist.
5. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges sind ausgeschlossen, soweit ATL ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vertraglichen Schadens begrenzt.
V. Versand
1. Der Versand der Waren erfolgt auch bei Teillieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Das gilt auch dann, wenn ATL im Einzelfall die Frachtkosten übernimmt. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur/Spediteur auf den Besteller über.
2. Frachtkosten werden nicht vorverauslagt. Der Transport erfolgt durch einen Spediteur/ Frachtführer nach Wahl von ATL, ohne Verbindlichkeit für günstigsten Versand. Durch die Auswahl des Spediteurs / Frachtführers übernimmt ATL keine Gefahr für den Transport.
3. Bei Export der gekauften Ware ist der Besteller verpflichtet, alle für den Export erforderlichen Dokumente (z.B. Ausfuhr- und Zollbewilligung etc.) auf seine Kosten zu beschaffen. ATL haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware sowie deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes. Ferner haftet ATL auch nicht dafür, dass die Ware dem technischen Stand im Importland entspricht.
4. In Rechnung gestellte Außenverpackung, Kisten oder Spezialkartons werden dem Besteller bei frachtfreier Rücksendung, sofern sie in gutem Zustand bei ATL in Arnsberg eintreffen und ihrer Art nach wieder verwendet werden können, mit 2/3 des berechneten Wertes gut geschrieben.
VI. Sachmängelhaftung
1. Der Besteller ist verpflichtet die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und sichtliche Mängel dem Lieferer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung vorgenommenen Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von ATL nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann von ATL anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Für Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form der Gewährleistungsansprüche dar.
2. Bei berechtigter und rechtzeitiger Beanstandung behebt ATL die Mängel nach ihrer Wahl grundsätzlich durch kostenfreie Ersatzlieferung oder Reparatur (Nacherfüllung). Anfallende Nebenkosten werden nicht erstattet. ATL hat darüber hinaus das Recht, bei einem Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl vorzunehmen. Ist die wiederholte Nacherfüllung unmöglich, schlägt sie endgültig fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb angemessener vom Besteller gesetzter Frist, die mindestens 3 Wochen beträgt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Einkaufspreis zu mindern. Dies gilt auch, wenn ATL die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten ablehnt. Zur Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Nacherfüllung ist insbesondere auf das Verhältnis zwischen dem Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und den für die Nacherfüllung anfallenden Kosten abzustellen.
3. Ansprüche wegen Sachmängel entstehen nicht, wenn der Mangel auf einer Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß oder vom Besteller oder Dritten vorgenommene, unsachgemäße Eingriffe in den Kaufgegenstand beruht.
4. Angaben in Katalogen, Spezifikationen und sonstigen Produktbeschreibungen sind nur dann als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien zu verstehen, wenn sie ausdrücklich im Einzelnen schriftlich als solche bezeichnet werden.
5. Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, verjähren Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln bei neuen und refabrizierten Erzeugnissen in zwei Jahren, bei gebrauchten Erzeugnissen in einem Jahr ab Ablieferung des Gegenstandes.
6. Schadensersatzansprüche wegen Mängel der gelieferten Waren stehen dem Besteller nur nach Maßgabe von Abschnitt VII dieser Bedingungen zu (Schadenersatzansprüche).
VII. Schadenersatzansprüche
1. Sofern ATL einen Schaden leicht fahrlässig verursacht hat, besteht ein Schadensersatzanspruch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur bei einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Der Schadensersatzanspruch ist auf vertragstypische Schäden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
2. Unberührt hiervon bleibt eine etwaige Haftung von ATL bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von ATL für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden bleiben ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. ATL behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen vor. (Erweiteter Eigentumsvorbehalt).
2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von ATL.
3. Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Besteller ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet. Keinesfalls darf die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
4. Wird die Ware von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller bereits jetzt an ATL anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.
5. Im Falle des Verkaufs der Ware bei regelmäßigem Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an ATL bis zur völligen Tilgung all derer Forderungen ab. Der Besteller ist ermächtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ATL nachkommt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Besteller auf Verlangen von ATL berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers einzusehen, zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
6. Ist die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf in den Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Besteller hiermit bereits aus seiner Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an ATL ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den ATL dem Besteller für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
7. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Besteller ist ATL sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolles und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von ATL gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Besteller berechtigt, von ATL insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
9. ATL behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. ATL verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
IX. Rücktritt
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
X. Allgemeines
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Arnsberg. ATL ist berechtigt, Klage auch in einem anderen zuständigen Gericht zu erheben.
2. Für den Fall, dass der Besteller eigene allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese von den hier von uns verwendeten allgemeinen Geschäftsbeziehungen abweichen, gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart.
3. ATL ist berechtigt, Daten des Bestellers zur Abwicklung der Geschäftsverbindung unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.
4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.